logo_VDB.jpg

Anmeldung VDB-Mitglieder

Melden Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten im VDB-Extranet an.

Noch nicht registriert?

Verwalten Sie Ihre Anträge sicher und einfach in Ihrem persönlichen Servicebereich.

Anfrage starten

Kontakt

Schreiben sie uns
Kontaktformular
Senden Sie uns Ihr Anliegen an unsere Postadresse
Schützenstraße 6a, 10117 Berlin

SERVICE - Nutzung Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Information zur Nutzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung (AGVO)

Information zur Nutzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) durch die Bürgschaftsbanken und Garantiegesellschaften im Bereich Bürgschaften und Garantien

Am 15.12.2023 hat die Bundesregierung der EU-Kommission eine Kurzbeschreibung im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Artikel 11 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 der Kommission Abl. der EU L 187/1 vom 26.06.2014 – folgend: AGVO) übermittelt, aufgrund derer den im Verband Deutscher Bürgschaftsbanken zusammengeschlossenen Bürgschaftsbanken bzw. Garantiegesellschaften die Nutzung der AGVO weiterhin gestattet wurde. Diese Verordnung ist mit der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission (sh. Amtsblatt L 167/1) vom 23. Juni 2023 geändert und bis zum 31.Dezember 2026 verlängert worden.

Gefördert werden weiterhin, über die Vergabe von Bürgschaften und Garantien durch die Bürgschaftsbanken, insbesondere Investitionsbeihilfen für KMU unter den Voraussetzungen von Art. 17 AGVO.

Ausgeschlossen von der Förderung sind KMU, soweit diese die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 3-5 AGVO erfüllen, insbesondere also Förderungen an (i) KMU, die sich in Schwierigkeiten befinden (gemäß Definition in Art. 2 Nr. 18 AGVO) außer es handelt sich um die Bewältigung von Naturkatastrophen, (ii) KMU aus den Bereichen der Fischerei und Aquakultur, (iii) KMU, die sich mit der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befassen sowie (iv) KMU, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sein denn, es handelt sich um Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Förderfähig gem. Art. 17 AGVO sind Investitionsbeihilfen, z.B. Investitionen in Sachanlagen wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Betriebslizenzen, Know-How oder nicht patentierte technische Kenntnisse sowie Software. Förderfähig sind ferner die über einen Zeitraum von zwei Jahren voraussichtlichen Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.

Die von den Bürgschaftsbanken und Garantiegesellschaften herausgegebenen Bürgschaften und Garantien werden durch staatliche Rückbürgschaften bzw. -garantien des Bundes und der jeweiligen Länder, abhängig vom Sitz der Bürgschaftsbank bzw. Garantiegesellschaft, abgesichert. Die maximale Höhe der möglichen Verbürgungen bzw. Garantien ergibt sich aus den jeweiligen Rückbürgschaften bzw. -garantien.

Die Förderung der Bürgschaftsbanken erfolgt im Rahmen der Vergabe von Bürgschaften für von Hausbanken gewährten Kredite oder anhand von Garantien für die von Beteiligungsgesellschaften eingegangenen Beteiligungen.

Bürgschaftsanträge sind auf einem dafür vorgesehenen Vordruck nebst Anlagen bei der Hausbank des Antragstellers zu stellen und von dieser der jeweils zuständigen Bürgschaftsbank (abhängig vom Investitionsort) zuzuleiten, sofern die Bürgschaft nicht im Verfahren „Bürgschaft ohne Bank“ gewährt wird. Der Garantieantrag wird zusammen mit dem Antrag auf die Beteiligung bei der zuständigen Beteiligungsgesellschaft gestellt.

Anders als bei anderen beihilferechtlichen Grundlagen darf im Rahmen einer auf der AGVO gestützten Förderung vor Antragstellung mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein (sog. Anreizeffekt). Beginn der Arbeiten bedeutet in diesem Kontext entweder Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bürgschaft oder Garantien besteht nicht.

Die Vergabe von Bürgschaften und Garantien erfolgt in den oben genannten Fällen auf Basis der oben genannten Verordnung. Die mit der Bürgschaft bzw. Garantie verbundenen Beihilfewerte werden bei der Gewährung der Beihilfe ermittelt.

Die Bürgschafts- und Garantieprogramme der Bürgschaftsbanken und Garantiegesellschaften können im Internet abgerufen werden. Eine Übersicht der Institute findet sich auf unserer Website unter "Mitglieder".